Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens
Der steuerfreie Höchstbeitrag wird von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 % angehoben. Dafür entfällt der bisher mögliche Aufstockungsbeitrag von 1.800 € jährlich. ABER: Der Höchstbeitrag für sozialversicherungsfreie Beiträge bleibt bei 4 %! Alles an Beitrag, was über den 4 % liegt, wird bei den Sozialabgaben doppelt veranlagt. Einmal während der Einzahlung und einmal während der Auszahlung (in Form einer Einmalzahlung oder als Abzug der Rentenzahlung). Diese Regelung ist also nach wie vor insbesondere für privat krankenversicherte Personen interessant, da es für diese nicht zu einer Doppelung der Krankenversicherungsbeiträge kommt. Eine Entgeltumwandlung oberhalb von 4% der Beitragsbemessungsgrenze im gleichen Durchführungsweg ist daher nach wie vor grundsätzlich nur interessant für privat krankenversicherte Personen, da hier die nachgelagerten Verbeitragung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entfällt. In den übrigen Fällen empfiehlt sich, wie bisher auch, eine Kombination der Durchführungswege Direktversicherung und Unterstützungskasse, wodurch eine zweifache Ausschöpfung des steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrags von 4% (2019: 268 Euro monatlich) der Beitragsbemessungsgrenze möglich ist.
Freibetrag für die Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter
Betriebliche Altersvorsorge-Rentenleistungen werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf Grundleistungen freigestellt. Der monatliche Sockelfreibetrag beträgt 100 €. Eine übersteigende Rente wird bis zu einer definierten Obergrenze (i. d. R. wohl Regelbedarfsstufe 1) mit 30 % berücksichtigt. Maximal können hier bis zu 212 € (Stand 2019) zusätzlich zur Grundsicherung bezogen werden. Ein Beispiel: Die Rente beträgt 300 €, der Freibetrag liegt dann bei 160 € (100 € + 30 % von 200 €) und es werden nur 140 € auf die Grundsicherung angerechnet (bisher volle Anrechnung).
Zuschusspflicht für Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge