Betriebliche Altersvorsorge – Betriebsrentenstärkungsgesetz chiemgau

Betriebliche Altersvorsorge – Betriebsrentenstärkungsgesetz

Betriebliche Altersvorsorge – Betriebsrentenstärkungsgesetz

Seit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente reicht nicht. Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Wir werden immer älter, d. h. die Phase des Rentenbezugs wird immer länger. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ein. Daher funktioniert der sog. „Generationenvertrag“ nicht mehr. Haben früher drei Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, finanzieren heute diese drei Einzahler bereits zwei Rentner.

Das Ergebnis: Die gesetzlich Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen – und das möglichst frühzeitig!

Eine für Arbeitnehmer gut geeignete Variante der zusätzlichen Vorsorge ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Die Politik hat jetzt erneut reagiert und will die Altersvorsorge in Deutschland durch eine wesentliche Neuausrichtung stärken. Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll der Verbreitungsgrad durch ergänzende Förderungen erhöht werden und die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung gestärkt werden. Durch Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht soll verstärkt bei Beschäftigten mit geringem Einkommen der Anreiz zur Eigenvorsorge verbessert werden.

Mit Wirkung zum 01.01.2018 tritt das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft und wartet unter anderem mit folgenden Verbesserungen auf:

Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens

Der steuerfreie Höchstbeitrag wird von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 % angehoben. Dafür entfällt der bisher mögliche Aufstockungsbeitrag von 1.800 € jährlich. ABER: Der Höchstbeitrag für sozialversicherungsfreie Beiträge bleibt bei 4 %! Alles an Beitrag, was über den 4 % liegt, wird bei den Sozialabgaben doppelt veranlagt. Einmal während der Einzahlung und einmal während der Auszahlung (in Form einer Einmalzahlung oder als Abzug der Rentenzahlung). Diese Regelung ist also nach wie vor insbesondere für privat krankenversicherte Personen interessant, da es für diese nicht zu einer Doppelung der Krankenversicherungsbeiträge kommt. Eine Entgeltumwandlung oberhalb von 4% der Beitragsbemessungsgrenze im gleichen Durchführungsweg ist daher nach wie vor grundsätzlich nur interessant für privat krankenversicherte Personen, da hier die nachgelagerten Verbeitragung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entfällt. In den übrigen Fällen empfiehlt sich, wie bisher auch, eine Kombination der Durchführungswege Direktversicherung und Unterstützungskasse, wodurch eine zweifache Ausschöpfung des steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrags von 4% (2019: 268 Euro monatlich) der Beitragsbemessungsgrenze möglich ist.

Freibetrag für die Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter

Betriebliche Altersvorsorge-Rentenleistungen werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf Grundleistungen freigestellt. Der monatliche Sockelfreibetrag beträgt 100 €. Eine übersteigende Rente wird bis zu einer definierten Obergrenze (i. d. R. wohl Regelbedarfsstufe 1) mit 30 % berücksichtigt. Maximal können hier bis zu 212 € (Stand 2019) zusätzlich zur Grundsicherung bezogen werden. Ein Beispiel: Die Rente beträgt 300 €, der Freibetrag liegt dann bei 160 € (100 € + 30 % von 200 €) und es werden nur 140 € auf die Grundsicherung angerechnet (bisher volle Anrechnung).

Zuschusspflicht für Arbeitgeber zur betrieblichen Altersvorsorge

Ein Arbeitgeber, der durch eine Entgeltumwandlung selbst Sozialversicherungsbeiträge spart, muss bei Neuverträgen ab dem 01.01.2019 mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss in den Vertrag einzahlen. Dieser Arbeitgeberzuschuss muss für bereits bestehende Verträge ab dem Jahr 2022 geleistet werden. Bestehende Zuschussregelungen sollten unbedingt überprüft werden, da diese in der Regel den Anforderungen an den Pflichtzuschuss nicht standhalten.

Sozialpartnermodell

Ab 2018 können die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass sie den „sechsten Durchführungsweg” anbieten möchten. Dieser „sechste Durchführungsweg” zeichnet sich durch verschiedene besondere Merkmale aus. So haftet der Arbeitgeber dort lediglich für die Zahlung der Beiträge und nicht dafür, dass am Ende eine adäquate Leistung dafür gezahlt wird. Es ist sogar verboten, dass für den Leistungsfall eine bestimmte Rente garantiert wird. Es darf lediglich eine „Zielrente” in Aussicht gestellt werden. Erste Tarifverträge mit diesem neuen Modell werden allerdings nicht vor dem Jahr 2020 erwartet.

Betriebliche Altersvorsorge – Förderbetrag für Geringverdiener

Der Staat bietet eine neue Steuerentlastung für Arbeitgeber (30 % bAV-Förderung auf minimal 240 €, maximal 480 € Arbeitgeberbeitrag) speziell zum Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten bAV für Mitarbeiter mit einem Gehalt von monatlich bis zu 2.200 €. Bei Beschäftigten, die über der Gehaltsgrenze verdienen, findet diese Regelung keine Anwendung. Die Verrechnung erfolgt direkt mit der Lohnsteuer.

Riester in der betrieblichen Altersvorsorge

Die Vorteile der Riesterförderung und der betrieblichen Altersvorsorge wurden in der Vergangenheit selten kombiniert, da es in diesem Fall zu einer doppelten Belastung mit Sozialabgaben kam. Diese Doppelverbeitragung wurde nun abgeschafft. Zukünftig wird ein bAV-Riestervertrag im Rentenbezug wie eine normale Riesterrente behandelt. Übrigens, im Rahmen des BRSG wurde auch die Grundförderung des Riestervertrags auf 175 € erhöht.

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